Das österreichische Zivilrecht kennt die folgenden letztwilligen Verfügungen, die nur unter Beachtung der zwingenden Formvorschriften des ABGB (§§ 577 ff ABGB) gültig sind:

  • die eigenhändige Verfügung (diese wird vom Verfügenden eigenhändig geschrieben und unterschrieben),
  • die fremdhändige Verfügung (diese kann vom Verfügenden oder einem Dritten maschinell hergestellt – z.B. ein ausgedrucktes Word-Dokument - oder von einem Dritten handschriftlich verfasst werden), sowie
  • die öffentlichen letztwilligen Verfügungen.

In einer rezenten Entscheidung hat der OGH über die Formvorschriften bzgl. einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung zu entscheiden gehabt (siehe OGH vom 22. 11. 2022, 2 Ob 170/22x).

Gemäß § 579 Abs 1 ABGB ist eine fremdhändige letztwillige Verfügung vom Verfügenden in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig zu unterschreiben. Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung müssen sie nicht kennen.

Außerdem muss der Verfügende die Urkunde mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Dieser Zusatz wird „Nuncupatio“ genannt.

Der handschriftliche Zusatz "Mein Wunsch" oder "Mein Wille" ist als Nuncupatio grundsätzlich ausreichend. Durch diesen eigenhändigen Zusatz soll der Verfügende der Bedeutung seiner Erklärung, dass es sich hierbei um seinen letzten Willen handelt, eindeutig Ausdruck verleihen.

Allerdings hat der OGH nunmehr klargestellt, dass die Nuncupatio objektiv lesbar sein muss und die graphologische Zuordenbarkeit des Zusatzes zum Erblasser bzw. zur Erblasserin den erforderlichen Inhalt nicht ersetzen kann.

Ist die Nuncupatio also nicht (objektiv) lesbar, ist die Formvorschrift nicht erfüllt und die fremdhändige letztwillige Verfügung somit ungültig.

Fazit: Wer eine fremdhändige letztwillige Verfügung unterschreibt, sollte sich beim Anbringen der Nuncupatio auf der Urkunde um eine besonders lesbare Schrift bemühen!