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Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) und das damit neu beschlossene FlexKapG-Gesetz (FlexKapGG) machen es möglich: Österreich hat eine neue Gesselschaftsform! Diese ist besonders attraktiv für Startups und soll so innovative UnternehmerInnen und Unternehmen nach Österreich holen. Aber auch andere GründerInnen und bestehende Gesellschaften sollten sich mit der FlexKapG und generell mit dem GesRÄG 2023 auseinandersetzen, denn dieses bringt neben der neuen Gesellschaftsform, noch andere Änderungen.

Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG)

Die Flexible Kapitalgesellschaft ist, wie der Name schon vermuten lässt, eine Kapitalgesellschaft, gehört also in dieselbe Kategorie wie die GmbH und die Aktiengesellschaft. Sie ist der GmbH nachgebildet. Dementsprechend gilt auch das für GmbHs relevante GmbH-Gesetz (GmbHG) subsidiär für FlexKapG, wenn das FlexKapG-Gesetz (FlexKapGG) keine Regelungen enthält. Zudem wurden ein paar Bestimmungen, die bisher nur für die Aktiengesellschaft relevant waren, für die FlexKapG übernommen (insbesondere was Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung wie bedingte Kapitalerhöhungen, genehmigtes Kapital oder sonstige Finanzierungsformen sowie den Erwerb eigener Anteile betrifft).

Gründung einer FlexKapG

  • Mit dem GesRÄG 2023 wird das Mindeststammkaptial der GmbH von aktuell EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 herabgesetzt, zum anderen werden die Regelungen über die Gründungsprivilegierung gestrichen. Von der Herabsetzung des Mindesstammkapitals für die GmbH profitiert auch die FlexKapG, da im FlexKapGG diesbezüglich auf die Bestimmungen des GmbHG verwiesen wird. Das Stammkapital der FlexKapG, wie auch der GmbH, muss nun also mindestens EUR 10.000,00 betragen, wovon mindestens EUR 5.000,00 sofort einbezahlt werden müssen
  • Abweichend von den bisherigen Regelungen der GmbH beträgt die Mindeststammeinlage der einzelnen Gesellschafter bei der FlexKapG lediglich EUR 1,00. Möchte man sich an einer GmbH beteiligen, muss man hingegen mindestens EUR 70,00 investieren. Diese Reduktion macht die Beteiligung einer größeren Personenanzahl möglich.
  • Die FlexKapG kann unter den selben Bedingungen wie die GmbH vereinfacht gegründet werden: Gibt es nur einen Gesellschafter, der gleichzeitig Geschäftsführer sein soll und wird im Gesellschaftsvertrag nur das mindeste geregelt, kann also auf einen Notariatsakt verzichtet werden.

Mitarbeiterbeteiligung bei der FlexKapG und Kapitalmaßnahmen

  • Einer der größten Selling Points der FlexKapG stellt die Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung dar. So können sogenannte „Unternehmenswert-Anteile“ ausgegeben werden, um bspw. MitarbeiterInnen am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft zu beteiligen, ohne dass diese ein Stimmrecht erhalten. Diese Möglichkeit ist im Vergleich zu andern Methoden, MitarbeiterInnen am Unternehmenserfolg zu beteiligen, auch steuerlich vorteilhafter. Zu beachten ist jedoch, dass Unternehmenswert-Anteile nur im Ausmaß von unter 25 % des Stammkapitals ausgegeben werden dürfen.
  • Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist bei der FlexKapG ähnlich wie bei der Aktiengesellschaft möglich. Verlässt zum Beispiel ein Mitarbeiter, der Unternehmenswerte-Anteile hält, das Unternehmen, kann die Gesellschaft sofern es eine vertragliche Regelung gibt diese Anteile selbst erwerben.
  • Eine weiter positive Abweichung zur GmbH stellt die Möglichkeit eines sogenannten „genehmigten Kapitals" dar. Dieses ermöglicht der Geschäftsführung im Wesentlichen eine Kapitalerhöhung ohne einen Gesellschafterbeschluss durchzuführen.

Umwandlung bestehender Kapitalgesellschaften in FlexKapG ist möglich

Die FlexKapG ist jedoch nicht nur für Neugründungen interessant. Denn das FlexKapGG sieht auch die unkomplizierte Umwandlung von bereits bestehenden Kapitalgesellschaften in die neue Gesellschaftsform vor.

Fazit

Das GesRÄG 2023 bringt mit der Einführung der FlexKapG und der Herabsenkung des Mindestsstammkapitals der GmbH attraktive Änderungen für das heimische Gesellschaftsrecht. Diese sind nicht nur für NeugründerInnen interessant, sondern auch für etablierte UnternehmerInnen. Bereits bestehende GmbHs können im Wege einer Umwandlung in FlexKapGs umgewandelt werden.

Sollten Sie Interesse an einer Neugründung, Umwandlung oder Bedarf an einer Änderung ihres Gesellschaftsvertrags haben oder ausführlichere Informationen über die neue Rechtslage wünschen, kontaktieren Sie uns!

RA Mag. Maximilian König | koenig@bklegal.at