OGH stärkt den Auskunftsanspruch von Pflichtteilsberechtigten gegenüber Privatstiftungen

Mit seiner Entscheidung OGH 2 Ob 115/25p vom 26. März 2026 hat der Oberste Gerichtshof diese Frage in wesentlichen Punkten beantwortet und den Auskunftsanspruch von Pflichtteilsberechtigten deutlich konkretisiert.

Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, weil sie festlegt, welche Informationen eine Privatstiftung einem Pflichtteilsberechtigten künftig offenlegen muss und wo die Grenzen dieses Auskunftsanspruchs liegen.

Worum ging es im konkreten Fall?

Der Erblasser hatte bereits Jahre vor seinem Tod eine Privatstiftung errichtet und den überwiegenden Teil des Stiftungskapitals eingebracht.

Gleichzeitig behielt er sich jedoch weitreichende (Änderungs-)Rechte an der Stiftung vor. Insbesondere konnte er die Stiftungserklärung umfassend ändern und damit bis zu seinem Tod maßgeblichen Einfluss auf die Stiftung ausüben.

Nach seinem Tod verlangte seine Witwe als Pflichtteilsberechtigte umfangreiche Auskünfte von der Privatstiftung. Unter anderem begehrte sie Informationen über

  • sämtliche Vermögenswidmungen des Erblassers an die Stiftung,
  • den Vermögensstand der Stiftung zum Todestag,
  • Stiftungszusatzurkunden,
  • Begünstigte und Ausschüttungen sowie
  • weitere Unterlagen zur Berechnung ihres Pflichtteils.

Der Rechtsstreit landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof.

Warum war dieser Fall so wichtig?

Das österreichische Pflichtteilsrecht soll verhindern, dass Pflichtteilsberechtigte durch Schenkungen oder Vermögensverschiebungen zu Lebzeiten des Erblassers benachteiligt werden.

Seit der Erbrechtsreform 2015 gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch

  • Vermögenswidmungen an Privatstiftungen und
  • Begünstigtenstellungen innerhalb einer Privatstiftung

als Schenkungen, die bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden können.

In der Praxis bestand allerdings bislang erhebliche Unsicherheit darüber,

  • welche Auskünfte eine Privatstiftung tatsächlich erteilen muss,
  • welche Unterlagen verlangt werden können und
  • wie weit der Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten reicht.

Genau diese Fragen beantwortet der OGH nun erstmals ausführlich.

Die wichtigsten Aussagen des OGH

1. Eine Privatstiftung kann selbst auskunftspflichtig sein

Der Oberste Gerichtshof bestätigt zunächst, dass sich der gesetzliche Auskunftsanspruch nicht nur gegen Erben oder die Verlassenschaft richten kann.

Auch eine Privatstiftung kann als Geschenknehmerin verpflichtet sein, einem Pflichtteilsberechtigten Auskunft zu erteilen.

Dies betrifft insbesondere Vermögenswidmungen des Erblassers an die Stiftung.

Damit stellt der OGH klar, dass Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche nicht ausschließlich gegenüber den Erben verfolgen müssen.

2. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vermögensopfers

Ein zentrales Thema der Entscheidung betrifft den Zeitpunkt, zu dem eine Vermögenswidmung (= das Vermögensopfer) rechtlich als erfolgt gilt.

Der OGH knüpft dabei an seine jüngere Rechtsprechung an:

Hat sich der Stifter ein umfassendes Änderungsrecht oder vergleichbare Einflussrechte vorbehalten, tritt das sogenannte Vermögensopfer erst mit seinem Tod ein.

Das hat erhebliche Auswirkungen auf den Pflichtteil.

Denn in diesem Fall ist nicht der Wert des ursprünglich eingebrachten Vermögens entscheidend, sondern grundsätzlich dessen Wert zum Todeszeitpunkt.

3. Die Stiftung muss Auskunft über ihr Vermögen zum Todestag geben

Gerade weil der maßgebliche Bewertungszeitpunkt der Tod des Erblassers sein kann, muss die Privatstiftung alle Informationen offenlegen, die zur Bewertung dieses Vermögens erforderlich sind.

Der OGH verpflichtet die Stiftung daher insbesondere zur Auskunft über

  • den Vermögensstand zum Todestag,
  • die Zusammensetzung des Vermögens und
  • weitere Informationen, die notwendig sind, um den Wert der Vermögenswidmung zutreffend bestimmen zu können.

Dadurch soll der Pflichtteilsberechtigte überhaupt erst in die Lage versetzt werden, seinen Pflichtteilsanspruch zu berechnen.

4. Mehrere Stifter erschweren die Berechnung

Besonders interessant sind die Ausführungen des OGH für Privatstiftungen mit mehreren Stiftern.

In solchen Fällen genügt es nach Ansicht des Gerichts nicht immer, lediglich den Gesamtwert der Stiftung offenzulegen.

Vielmehr muss nachvollziehbar sein,

  • welcher Teil des Vermögens ursprünglich vom Erblasser stammt und
  • welchen Anteil dieses Vermögen am gesamten Stiftungsvermögen ausmacht.

Nur so lässt sich der pflichtteilsrechtlich relevante Wert korrekt bestimmen.

Gerade bei älteren Privatstiftungen kann dies erhebliche praktische Bedeutung haben.

5. Geheimhaltung schützt die Stiftung nicht uneingeschränkt

Privatstiftungen berufen sich in der Praxis häufig auf ihre Verschwiegenheitsinteressen.

Der OGH stellt jedoch klar, dass diese Interessen den gesetzlichen Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten nicht generell ausschließen.

Soweit Unterlagen erforderlich sind, um pflichtteilsrelevante Vermögenswidmungen nachvollziehen zu können, müssen sie grundsätzlich vorgelegt werden.

Dazu können insbesondere auch Stiftungszusatzurkunden gehören.

Allerdings dürfen jene Passagen geschwärzt werden, die mit den geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen nichts zu tun haben.

Der OGH versucht damit einen angemessenen Ausgleich zwischen Geheimhaltungsinteressen der Stiftung und den Informationsrechten des Pflichtteilsberechtigten zu schaffen.

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