Miteigentumsabschlag bei der Schenkungsbewertung
Häufiger Fall in der Praxis: Die Eltern sind jeweils Hälfteeigentümer einer Liegenschaft und schenken diese Liegenschaft gemeinsam einem Kind. Ein anderes Kind wird dadurch in seinen Pflichtteilsansprüchen verkürzt. Im Erbrecht kann der benachteiligte Pflichtteilsberechtigte für die Berechnung seines Pflichtteils auch die Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers heranziehen. Entgegen der landläufigen Meinung kann man Schenkungen nicht erbrechtlich anfechten, aber dafür kann man die Hinzu- und Anrechnung von lebzeitigen Schenkungen des Erblassers für die Berechnung des Pflichtteils verlangen.
Das funktioniert so, dass die Schenkung mit ihrem Wert im Schenkungszeitpunkt dem Wert der Verlassenschaft hinzugerechnet wird. Der Pflichtteil wird dann auf Grundlage dieses erhöhten Werts berechnet. Erhält ein Kind eine Liegenschaft, dann erhöht sich für das andere Kind die Berechnungsgrundlage seines Pflichtteils um den Wert dieser Liegenschaft.
Erhält das beschenkte Kind die Liegenschaft von beiden Eltern gemeinsam und stirbt ein Elternteil, wird selbstverständlich für diese Verlassenschaft nur der Wert der halben Liegenschaft herangezogen. Die andere Hälfte kommt im Verlassenschaftsverfahren nach dem anderen Elternteil ins Spiel.
Der Hacken für den Pflichtteilsberechtigten
Die Sache hat aber für den Pflichtteilsberechtigten einen Haken bzw. einen Vorteil für den Beschenkten. Bei der Bewertung von Liegenschaftsanteilen, auch außerhalb des Erbrechts, wird fast immer ein Miteigentumsabschlag vorgenommen. Das bedeutet, bei der Bewertung eines Hälfteanteils wird nicht einfach der Liegenschaftswert halbiert, sondern von diesem halbierten Wert wird noch ein Abschlag von 10% bis 20% vorgenommen. Der Grund dafür ist, dass Miteigentum im Vergleich zu Alleineigentum in der Praxis Nachteilige mit sich bringt, die sich auch auf den Marktwert auswirken. Beispiel: Hat eine Liegenschaft einen Gesamtwert von 1 Mio Euro, dann hat ein Hälfteanteil zumeist nur einen gutachterlichen Wert zwischen 400.000 und 450.000 Euro.
Der Miteigentumsabschlag wirkt direkt sich auf den Pflichtteilsanspruch aus, weil dessen Bemessungsgrundlage kleiner wird. Der Erbe muss weniger an den Pflichtteilsberechtigten leisten und der Geschenknehmer muss weniger herausgeben, falls er vom Pflichtteilsberechtigten geklagt wird.
Miteigentumsabschlag hat erhebliche Auswirkungen für den Pflichtteilsberechtigten - Ihr Anwalt kann Sie unterstützen
Das benachteiligte Kind kann seine Ansprüche nur getrennt in den jeweiligen Verlassenschaften der beiden Eltern geltend machen. Da die beiden Hälften, die früher den Eltern gehört haben, nach dem Tod des jeweiligen Elternteils gesondert bewertet werden, wird der Miteigentumsabschlag in den Verlassenschaften von beiden Eltern abgezogen. Das beschenkte Kind erhält also eine Liegenschaft ins Alleineigentum, muss sich pflichtteilsrechtlich aber nur das verminderte Miteigentum der Eltern anrechnen lassen.
In der Praxis hat dieser Miteigentumsabschlag erhebliche Auswirkungen für den Pflichtteilsberechtigten und für den Geschenknehmer. Unser Partner, Rechtsanwalt Dr. Markus Bitterl, hat sich in einem Fachbeitrag in der EF-Z näher damit auseinandergesetzt: EF-Z 2026/110: Der Miteigentumsabschlag im Pflichtteilsrecht Fragw : RDB Rechtsdatenbank